Sie haben eine Wegweisungsverfügung erhalten und fragen sich, wie viel Zeit Ihnen bleibt? Das Ausländer- und Integrationsgesetz regelt das in Art. 64d AIG. Entscheidend ist, ob Ihnen eine normale Ausreisefrist gesetzt wurde oder ob die Wegweisung sofort vollstreckbar ist.

Die Regel: 7 bis 30 Tage

Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Frist ist anzusetzen oder die Frist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern (Art. 64d Abs. 1 AIG).

«Angemessen» heisst: Die Frist muss die konkreten Umstände berücksichtigen. Man muss Arbeitsstelle und Wohnung kündigen, die Ausreise organisieren und die Ankunft im Herkunftsland vorbereiten können. Je länger Sie in der Schweiz gelebt haben, desto grosszügiger sollte die Frist sein. Bei Schulkindern soll das angebrochene Semester möglichst noch abgeschlossen werden können. Auch gesundheitliche Probleme, etwa eine akute Behandlung, können eine längere Frist gebieten. Für einen Unternehmer mit zwei Restaurants und Angestellten hielt das Bundesgericht eine Frist von drei Monaten für angemessen, um Kündigungsfristen einzuhalten und Käufer für die Liegenschaften zu finden (2C_631/2018).

Die längere Frist kann von Amtes wegen oder auf Ihren Antrag gewährt werden, in der Praxis auch nach Fristansetzung und unter Umständen sogar nach deren Ablauf. Stellen Sie den Antrag trotzdem so früh wie möglich und belegen Sie die Gründe.

Wenn die Wegweisung sofort vollstreckbar ist

Ausnahmsweise ist die Wegweisung sofort vollstreckbar, oder die Frist beträgt weniger als sieben Tage (Art. 64d Abs. 2 AIG), wenn:

Als Anzeichen für Untertauchensgefahr nennt das Gesetz namentlich: Sie kommen der Mitwirkungspflicht nicht nach, Ihr bisheriges Verhalten lässt auf Widerstand gegen behördliche Anordnungen schliessen, oder Sie betreten trotz Einreiseverbot die Schweiz (Art. 64d Abs. 3 AIG).

Der sofortige Vollzug ist die Ausnahme, nicht die Regel. Er verlangt eine Begründung, die Verhältnismässigkeit muss gewahrt bleiben, und Sie müssen die Möglichkeit haben, ein wirksames Rechtsmittel zu ergreifen. Auch bei sofortiger Vollstreckbarkeit kann die aufschiebende Wirkung beantragt, und je nach Fall gewährt, werden.

Muss ich schon handeln, solange die Wegweisung nicht rechtskräftig ist?

Nein, nicht in unumkehrbarer Weise. Solange die Wegweisung nicht rechtskräftig ist, kann von Ihnen nicht erwartet werden, dass Sie irreversible Schritte tun, etwa die Stelle oder die Wohnung zu kündigen. Zumutbar ist erst, dass Sie nach Kenntnis der Rechtskraft die nötigen Vorkehrungen für die Ausreise treffen und nicht tatenlos auf eine Fristansetzung warten (BGer 2D_32/2018; 2C_634/2018). Bei der Festlegung der Frist sind auch Verzögerungen zwischen Urteils- und Zustellungsdatum sowie, wenn Sie rechtlich vertreten sind, die Zeit für die Absprache mit Ihrer Rechtsvertretung zu berücksichtigen.

Was Sie jetzt tun sollten

Folgen, wenn die Frist abläuft

Nach Fristablauf kann die Wegweisung vollzogen werden (Art. 69 AIG), mit Zwangsmassnahmen bis hin zur Ausschaffung. Ein Einreiseverbot ist möglich (Art. 67 AIG), und der rechtswidrige Aufenthalt kann strafbar sein (Art. 115 AIG). Wer kann, sollte deshalb vor Ablauf der Frist handeln, auch mit einem Gesuch um Fristerstreckung.

Wegweisung erhalten? Die Fristen sind kurz.

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Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung; Praxis und Anforderungen können je nach Kanton und Einzelfall abweichen.