Ein Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung trifft Betroffene meist unerwartet und mit gravierenden Folgen. Dieser Beitrag erklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Widerruf überhaupt zulässig ist und welche Verteidigungslinien in der Praxis erfolgversprechend sind.
Die häufigsten Widerrufsgründe
Bei der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) gelten teilweise strengere Anforderungen an den Widerrufsgrund als bei der Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) — die Hürde für einen Widerruf ist bei einer bereits verfestigten Bewilligung tendenziell höher.
Die Verhältnismässigkeitsprüfung
Selbst wenn ein formaler Widerrufsgrund vorliegt, muss die Behörde stets prüfen, ob der Widerruf verhältnismässig ist. Dabei werden unter anderem berücksichtigt:
- Schwere des Fehlverhaltens und Rückfallrisiko
- Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und Grad der Integration
- Familiäre Situation, insbesondere das Kindeswohl bei minderjährigen Kindern
- Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat
Gerade bei langjährigem Aufenthalt und engen familiären Bindungen in der Schweiz kann die Verhältnismässigkeitsprüfung zugunsten der betroffenen Person ausfallen, selbst wenn formal ein Widerrufsgrund erfüllt ist.
Sozialhilfebezug als Widerrufsgrund
Ein häufig unterschätzter Widerrufsgrund ist der Bezug von Sozialhilfe (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG). Massgebend ist dabei nicht jeder Sozialhilfebezug, sondern ob dieser erheblich und dauerhaft ist und die betroffene Person die Bedürftigkeit selbst zu vertreten hat.
Was bei einer drohenden oder bereits verfügten Widerrufsverfügung zu tun ist
- Frist zur Stellungnahme bzw. Beschwerdefrist genau prüfen und einhalten
- Integrationsleistungen, familiäre Bindungen und persönliche Umstände sorgfältig dokumentieren
- Bei Sozialhilfebezug: Ursachen und Bemühungen um wirtschaftliche Selbständigkeit belegen
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