Stellen Sie sich vor: Sie sind als Besucherin oder Tourist in die Schweiz gekommen, haben sich verliebt und möchten hier heiraten. Oder Ihre Familie lebt hier, und Sie wollen bleiben. Sie stellen ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung. Die Frage, die dann sofort kommt: Darf ich bis zum Entscheid hierbleiben, oder muss ich ausreisen? Genau darum geht es beim «prozeduralen Aufenthalt».
Kurz gesagt
Ausnahme (Art. 17 Abs. 2 AIG): Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung offensichtlich erfüllt, kann die kantonale Behörde erlauben, dass Sie während des Verfahrens in der Schweiz bleiben. Das ist der prozedurale Aufenthalt.
Was heisst «offensichtlich erfüllt»?
Das Bundesgericht sagt: Es genügt, wenn die Chancen auf eine Bewilligung bedeutend höher sind als die Chance auf eine Verweigerung (BGE 139 I 37). Die Behörde macht dafür nur eine grobe, vorläufige Prüfung, keine tiefe Abklärung. Typisch ist das bei klaren Ansprüchen, etwa bei Ehegatten von Schweizerinnen, Schweizern oder Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 und 43 AIG) oder bei einem Anspruch auf Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK).
Die Verordnung nennt dazu drei Punkte: Ihre Unterlagen belegen einen Anspruch, es liegen keine Widerrufsgründe vor, und Sie arbeiten bei der Abklärung mit (Art. 6 Abs. 1 VZAE). Obwohl das Gesetz von «kann» spricht: Sind die Voraussetzungen offensichtlich erfüllt, muss die Behörde den Aufenthalt in der Regel erlauben.
Typische Situationen
- Heirat: Der häufigste Fall. Das Recht auf Ehe ist ein Grundrecht. Wer sich rechtmässig in der Schweiz aufhält, etwa als Besucher, und heiraten will, erhält deshalb nach Rechtsprechung und Lehre im Regelfall eine Kurzaufenthaltsbewilligung oder eine einfache Duldungserklärung für die Ehevorbereitung, so im Kanton Zürich üblich: mindestens für drei Monate, bei Bedarf um weitere drei Monate verlängerbar. Wollen die Behörden Sie trotzdem zur Ausreise anhalten, lassen Sie das prüfen. Die Praxis unterscheidet sich je nach Kanton.
- Familienangehörige mit Anspruch: Wer als Familienmitglied mit Anspruch zu Besuch ist und sich entschliesst zu bleiben, kann sich ebenfalls auf den prozeduralen Aufenthalt berufen.
- Wechsel des Aufenthaltszwecks: Auch wer als Besucher kam und etwas anderes vorhat, kann sich auf die Bestimmung berufen. Bei Bewilligungen, die im Ermessen der Behörde liegen, sind die Chancen allerdings geringer.
- Ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz: Auch wer nicht rechtmässig anwesend ist, kann sich unter strengen Voraussetzungen auf den prozeduralen Aufenthalt berufen (BGE 137 I 351; 139 I 37). Das Zivilgesetzbuch verlangt für die Heirat grundsätzlich einen rechtmässigen Aufenthalt (Art. 98 Abs. 4 ZGB); das Bundesgericht verlangt aber eine Ausnahme, wenn nach der Heirat die Voraussetzungen offensichtlich erfüllt wären, das fehlende Aufenthaltsrecht praktisch das einzige Hindernis ist und die Papiere in absehbarer Zeit beschafft werden können, als Richtwert gelten rund sechs Monate (BGer 2D_14/2021).
- Kinder in der Schule: Bei eingeschulten Kindern, etwa während eines Härtefallverfahrens, kann das Kindeswohl einen prozeduralen Aufenthalt gebieten.
Für eine Verweigerung genügen weder Bagatelldelikte noch ein bloss hypothetisches Sozialhilferisiko. Massgeblich ist eine realistische Prognose der Zukunft, nicht eine Vermutung.
Was nicht reicht
Wohnung mieten, Arbeitsvertrag unterschreiben, Kinder einschulen, Firma gründen oder Liegenschaft kaufen: All das begründet für sich allein keinen Anspruch auf eine Bewilligung (Art. 6 Abs. 2 VZAE). Die Behörde muss es aber im Rahmen ihres Ermessens berücksichtigen (BGE 139 I 37).
Fristen, die Sie kennen sollten
- Bewilligungsfreier Aufenthalt: bis zu drei Monate innerhalb von sechs Monaten nach der Einreise (Art. 9 VZAE). Wollen Sie den Zweck ändern, melden Sie sich spätestens 14 Tage vor Ablauf an (Art. 10 Abs. 2 VZAE).
- Visum verlängern: spätestens 14 Tage vor Ablauf bei der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 11 VZAE). Diese Frist ist eine Ordnungsvorschrift: Wer sie verpasst, kann sich trotzdem auf den prozeduralen Aufenthalt berufen.
- Bereits bewilligter Aufenthalt (Kurzaufenthalt, B-Bewilligung): Das Verlängerungsgesuch muss spätestens 14 Tage vor Ablauf eingereicht werden. Während des Verfahrens dürfen Sie in der Schweiz bleiben, sofern die Behörde nichts anderes verfügt (Art. 59 VZAE).
Und die Behörde? Darf sie einfach warten?
Nein. Die Behörde muss das Gesuch zügig an die Hand nehmen und darf es nicht liegen lassen, bis Ihre Frist abläuft; auch wenn sie die Bewilligung für fraglich hält, darf sie das Verfahren nicht aussetzen, bis Sie ausgereist sind (BGer 2C_76/2013). Verweigert sie den prozeduralen Aufenthalt, können Sie das anfechten. In der Praxis entscheidet dann häufig die aufschiebende Wirkung: Beantragen Sie diese ausdrücklich.
Nicht anwendbar
Für EU/EFTA-Staatsangehörige, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen, gilt Art. 17 AIG nicht: Ihr Aufenthaltsrecht entsteht nicht erst mit der Bewilligung.
Praktische Tipps
- Reichen Sie das Gesuch rechtzeitig und schriftlich begründet ein: Warum sind die Voraussetzungen offensichtlich erfüllt? Legen Sie Beweise bei.
- Notieren Sie alle Fristen und halten Sie sie ein.
- Tauchen Sie nicht ab: Offenheit gegenüber der Behörde ist Teil der Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG).
- Treffen Sie keine unwiderruflichen Entscheide (Wohnung, Stelle) in der Annahme, die Bewilligung sei sicher.
- Lassen Sie den Fall früh prüfen, bevor die Frist des bewilligungsfreien Aufenthalts abläuft.
Sie sind eingereist und möchten bleiben?
Fristen laufen. Wir prüfen rasch, ob ein prozeduraler Aufenthalt in Ihrem Fall in Frage kommt und wie Sie das Gesuch richtig begründen.
Rasch Erstgespräch anfragenWeiterführende Beiträge
Quellen & weiterführende Informationen
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung; Praxis und Anforderungen können je nach Kanton und Einzelfall abweichen.