Ihr Visum für die Schweiz wurde abgelehnt, oder die Person, die Sie einladen wollten, hat einen ablehnenden Entscheid erhalten? Dann läuft eine Frist: Gegen die Verweigerung eines Visums für einen kurzen, bewilligungsfreien Aufenthalt kann innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 6 Abs. 2bis AIG). Dieser Beitrag erklärt das Wichtigste.
Was ein Visum ist, und was nicht
Ein Visum ist weder eine Aufenthaltsbewilligung noch eine Bewilligung zum Grenzübertritt. Es belegt, dass im Zeitpunkt der Erteilung die Einreisevoraussetzungen erfüllt sind. Es berechtigt «nicht automatisch» zur Einreise. Wichtig sind die Kategorien: Flughafentransitvisum (Visum A), Schengen-Visum für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen (Visum C) und das nationale Visum für Aufenthalte von mehr als 90 Tagen (Visum D). Bei Schengen-Visa gilt: höchstens 90 Tage innerhalb von 180 Tagen.
Gibt es einen Anspruch auf ein Visum?
Grundsätzlich nein. Aber: Ein Schengen-Visum darf nicht verweigert werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und keine Verweigerungsgründe vorliegen (EuGH Koushkaki, C-84/12; BVGE 2014/1). Angehörige von EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürgern können aus dem Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch ableiten. Weitere Ansprüche können sich aus Grundrechten ergeben, etwa aus dem Schutz des Familienlebens, dem Recht auf Ehe oder dem Refoulement-Verbot.
Warum Visa abgelehnt werden
Meist geht es um Zweifel an der gesicherten Wiederausreise (Art. 5 Abs. 2 AIG). Die Auslandvertretung entscheidet mit einem Standardformular, die Begründung besteht oft nur aus Stichworten. Ob die Ablehnung berechtigt ist, lässt sich deshalb meist erst nach Akteneinsicht richtig beurteilen.
Einsprache und Beschwerde
- Frist: 30 Tage ab der Verfügung, schriftlich, bei der verfügenden Instanz (SEM oder EDA).
- Reihenfolge: Reichen Sie fristwahrend Einsprache ein und verlangen Sie Akteneinsicht. Die Begründung kann nach der Einsicht ergänzt werden.
- Danach: Gegen den Einspracheentscheid ist Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht möglich.
- Gastgeber in der Schweiz: Bezugspersonen können Einsprache und Beschwerde nur erheben, wenn sie eine Vollmacht der einreisewilligen Person einreichen oder das Rechtsmittel mit ihr mitunterzeichnen (BVGE 2025 VII/2).
- Kantonale Zuständigkeit: Entscheiden kantonale Migrationsbehörden über das Visum, richtet sich der Rechtsmittelweg nach kantonalem Recht.
- Einreiseverweigerung am Flughafen: Hier erlässt das SEM eine beschwerdefähige Verfügung.
Wie Sie Ihre Chancen verbessern
- Verpflichtungserklärung oder Sicherheit: Für Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten können eine befristete Verpflichtungserklärung, eine Kaution oder andere Sicherheiten verlangt werden (Art. 6 Abs. 3 AIG). Diese können nicht nur Gastgeber, sondern auch andere zahlungsfähige natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz abgeben.
- Liquide Mittel: Die nötige Deckung muss durch liquide Mittel wie Bargeld oder Bankguthaben belegt werden.
- Reisekrankenversicherung: Sie ist üblich und auf Verordnungsstufe geregelt.
- Glaubhafter Zweck: Wer finanziell knapp ist, stellt besser ein Gesuch für einen kürzeren Besuch, damit der Zweck glaubhaft erscheint.
- Bindungen belegen: Zeigen Sie, was Sie im Herkunftsland hält: Arbeit, Familie, Wohnsitz.
Stolpersteine
- Frist verpasst: Nach 30 Tagen ist die Verfügung rechtskräftig. Dann bleibt häufig nur ein neues Gesuch.
- Einsprache ohne Akteneinsicht: Die Kurzbegründung der Behörde lässt oft nicht erkennen, worauf die Ablehnung beruht.
- Falsche oder beschönigte Angaben: Ein durch Täuschung erlangtes Visum macht Einreise und Aufenthalt rechtswidrig (BGE 131 IV 174). Arglist wird zwar nicht leichthin angenommen, das Risiko ist aber erheblich.
- Zweck nachträglich ändern: Wer mit Besuchsvisum einreist und bleiben möchte, sollte das früh klären, siehe Prozeduraler Aufenthalt einfach erklärt.
- Visum zu spät verlängern: Die Verlängerung eines Visums bis zu drei Monaten ist spätestens 14 Tage vor Ablauf bei der kantonalen Migrationsbehörde zu beantragen (Art. 11 VZAE).
Visum abgelehnt? Die Frist läuft.
Wir prüfen Ihre Verfügung und die Erfolgsaussichten einer Einsprache. Senden Sie uns den Entscheid möglichst rasch.
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Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung; Praxis und Anforderungen können je nach Kanton und Einzelfall abweichen.