Für ein Praktikum oder eine Lehre in der Schweiz brauchen Drittstaatsangehörige eine Bewilligung, auch bei bescheidener Entschädigung und sogar bei unbezahltem Einsatz: «Erwerbstätigkeit» ist jede üblicherweise entgeltliche Tätigkeit, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Lernende, Praktikantinnen und Praktikanten nennt Art. 1a Abs. 2 VZAE ausdrücklich als unselbständig Erwerbstätige. Dieser Beitrag richtet sich an Interessierte und an Betriebe, die sie anstellen möchten.

Staatsangehörige der EU/EFTA

Für sie gilt das Freizügigkeitsabkommen (FZA), die Hürden sind deutlich tiefer als bei Drittstaaten. Der Rest des Beitrags betrifft Drittstaatsangehörige.

Praktikum aus einem Drittstaat: die realistischen Wege

Lehre aus einem Drittstaat

Die Berufslehre gilt in der Schweiz als Berufstätigkeit. Drittstaatsangehörige brauchen deshalb eine Arbeitsbewilligung, die der Lehrbetrieb beantragt. Weil die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen auf qualifizierte Arbeitskräfte zugeschnitten sind (Art. 23 Abs. 1 AIG), ist die Zulassung für eine Lehre nicht selbstverständlich; sie hängt stark vom Einzelfall und von der kantonalen Praxis ab. Zudem ist nach Abschluss der Lehre eine Aufenthaltsbewilligung nicht garantiert. Klären Sie das, bevor Sie einen Lehrvertrag unterschreiben oder Reisepläne machen.

Eine eigene Regel gibt es für Jugendliche, die bereits in der Schweiz sind, aber keinen rechtmässigen Aufenthalt haben:

Art. 30a VZAE (Berufliche Grundbildung): Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt kann für die Dauer der Grundbildung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Voraussetzungen sind insbesondere: mindestens zwei Jahre ununterbrochener Besuch der obligatorischen Schule in der Schweiz und ein Gesuch innert zwei Jahren danach (Brückenangebote ohne Erwerbstätigkeit werden angerechnet), ein Gesuch des Lehrbetriebs, die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen, die Erfüllung der Integrationskriterien und die Offenlegung der Identität. Nach der Lehre kann die Bewilligung unter den Voraussetzungen des Härtefalls (Art. 31 VZAE) verlängert werden; auch Eltern und Geschwister können unter diesen Voraussetzungen eine Bewilligung erhalten.

Mehr zum Härtefall finden Sie im Beitrag Härtefallbewilligung in der Schweiz.

Stolpersteine

Praktikum oder Lehre geplant?

Ob als Interessent oder als Betrieb: Wir klären, welcher Weg offensteht und welche Unterlagen das Gesuch braucht.

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Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung; Praxis und Anforderungen können je nach Kanton und Einzelfall abweichen.