Für ein Praktikum oder eine Lehre in der Schweiz brauchen Drittstaatsangehörige eine Bewilligung, auch bei bescheidener Entschädigung und sogar bei unbezahltem Einsatz: «Erwerbstätigkeit» ist jede üblicherweise entgeltliche Tätigkeit, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Lernende, Praktikantinnen und Praktikanten nennt Art. 1a Abs. 2 VZAE ausdrücklich als unselbständig Erwerbstätige. Dieser Beitrag richtet sich an Interessierte und an Betriebe, die sie anstellen möchten.
Staatsangehörige der EU/EFTA
Für sie gilt das Freizügigkeitsabkommen (FZA), die Hürden sind deutlich tiefer als bei Drittstaaten. Der Rest des Beitrags betrifft Drittstaatsangehörige.
Praktikum aus einem Drittstaat: die realistischen Wege
- Stagiaires-Abkommen (Art. 42 VZAE): Verfahren und Bewilligung richten sich nach den Abkommen der Schweiz mit einzelnen Staaten. Das SEM verfügt die Bewilligung für höchstens 18 Monate; eine Verlängerung ist nur innerhalb dieser Höchstdauer möglich. Alter, Ausbildung und Branche regeln die jeweiligen Abkommen. Ob Ihr Land ein solches Abkommen hat, sollten Sie vorab klären.
- Obligatorisches Praktikum in einer vollzeitlichen Ausbildung in der Schweiz (Art. 39 VZAE): Das Praktikum darf höchstens die Hälfte der Ausbildungsdauer ausmachen. Verlangt werden ein Gesuch des Arbeitgebers, die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen und eine bedarfsgerechte Wohnung.
- Nebenerwerb neben dem Studium (Art. 38 VZAE): Studierende an Hochschulen können frühestens sechs Monate nach Studienbeginn höchstens 15 Stunden pro Woche arbeiten, wenn die Schulleitung bestätigt, dass dies den Abschluss nicht verzögert.
- Allgemeine Zulassung (Art. 18 ff. AIG): Ausserhalb dieser Wege gelten die normalen Voraussetzungen für Erwerbstätige (Qualifikation, Höchstzahlen, Vorrang). Für Praktika ist das meist eine hohe Hürde.
Lehre aus einem Drittstaat
Die Berufslehre gilt in der Schweiz als Berufstätigkeit. Drittstaatsangehörige brauchen deshalb eine Arbeitsbewilligung, die der Lehrbetrieb beantragt. Weil die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen auf qualifizierte Arbeitskräfte zugeschnitten sind (Art. 23 Abs. 1 AIG), ist die Zulassung für eine Lehre nicht selbstverständlich; sie hängt stark vom Einzelfall und von der kantonalen Praxis ab. Zudem ist nach Abschluss der Lehre eine Aufenthaltsbewilligung nicht garantiert. Klären Sie das, bevor Sie einen Lehrvertrag unterschreiben oder Reisepläne machen.
Eine eigene Regel gibt es für Jugendliche, die bereits in der Schweiz sind, aber keinen rechtmässigen Aufenthalt haben:
Mehr zum Härtefall finden Sie im Beitrag Härtefallbewilligung in der Schweiz.
Stolpersteine
- Beginn ohne Bewilligung: Der Betrieb darf Praktikum oder Lehre nicht vor der Bewilligung beginnen lassen. Das Gesuch stellt der Arbeitgeber (Art. 18 lit. b AIG).
- «Nur einmal»: Eine Kurzaufenthaltsbewilligung als Au-pair, für eine Aus- und Weiterbildung oder als Stagiaire kann grundsätzlich nur einmal erteilt werden, Ausnahmen gibt es in begründeten Einzelfällen (Art. 56 Abs. 3 VZAE).
- Aneinanderreihung: Bewilligungen für Stagiaires dürfen nicht unmittelbar aneinandergereiht werden; dazwischen sind mindestens zwei Monate im Ausland nachzuweisen (Art. 57 VZAE).
- Zweckwechsel: Vom Praktikum direkt in eine Festanstellung zu wechseln, geht nicht ohne neue Bewilligung (Art. 54 VZAE).
- Lohn und Arbeitsbedingungen: Auch für Praktika gelten die orts- und berufsüblichen Bedingungen (Art. 22 AIG, Art. 22 VZAE). «Praktikum» ist kein Freibrief für Tiefstlöhne.
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Ob als Interessent oder als Betrieb: Wir klären, welcher Weg offensteht und welche Unterlagen das Gesuch braucht.
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Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung; Praxis und Anforderungen können je nach Kanton und Einzelfall abweichen.