Sie haben ein Angebot eines Schweizer Klubs oder Verbands, oder Sie verhandeln gerade? Dann gilt: Der Vertrag allein berechtigt nicht zum Antritt. Sportlerinnen, Sportler und Trainer gelten ausländerrechtlich als unselbständig Erwerbstätige (Art. 1a Abs. 2 VZAE). Als Staatsangehöriger eines Drittstaats dürfen Sie Ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn die Bewilligung vorliegt.
EU/EFTA oder Drittstaat?
Staatsangehörige der EU/EFTA-Staaten können sich auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) berufen, für sie ist der Zugang deutlich einfacher. Der Rest dieses Beitrags betrifft Drittstaatsangehörige.
Die Rechtsgrundlagen
- Anerkannte Personen aus dem Sport: Art. 23 Abs. 3 lit. b AIG erlaubt die Zulassung ungeachtet der üblichen Qualifikations- und Integrationskriterien, wenn sie im Interesse des Sports liegt. Die Bewilligung ist zustimmungspflichtig, das SEM muss also zustimmen. Die Anforderungen konkretisieren die SEM-Weisungen für Berufssportlerinnen, Berufssportler und Trainer (Ziff. 4.7.11).
- Kurzaufenthalt oder Aufenthalt: Kurzaufenthaltsbewilligungen gelten für befristete Einsätze bis zu einem Jahr, Aufenthaltsbewilligungen für längere (Art. 18a VZAE). Einsätze von höchstens vier Monaten innerhalb von zwölf Monaten fallen nicht unter die Höchstzahlen (Art. 19 Abs. 4 lit. a VZAE).
- Arbeitsvertrag: Dem Gesuch beizulegen sind Vertrag oder Auftragsbestätigung mit Dauer, Anstellungsbedingungen und Lohn (Art. 22 VZAE).
Die Praxis ist streng, vor allem für Nachwuchs
Die Weisungen setzen für Spieler einen hohen sportlichen Standard voraus. Für junge Talente wirkt das oft prohibitiv: Ein junger Fussballer erhielt trotz Fünfjahresvertrag bei einem Schweizer Klub keine Bewilligung, weil die Weisungen einen einjährigen Einsatz in nationalen Meisterschaften auf höchstem Niveau verlangten (BVGer C-4813/2013). Die Lehre kritisiert solche Anforderungen als unangemessen, gerade bei Junioren.
Rechnen Sie deshalb damit, Ihre sportliche Anerkennung belegen zu müssen: Einsätze und Ligen, Nationalmannschaft, Titel, Auszeichnungen, Bestätigungen von Verbänden und Klubs. Für Trainer gelten dieselben Grundsätze, zusätzlich sind Qualifikation und Erfahrung nachzuweisen.
Stolpersteine
- Vertrag ohne Bewilligungsvorbehalt: Unterschreiben Sie nur mit einer Klausel, die den Vertrag von der Erteilung der Bewilligung abhängig macht.
- Freigabe ist keine Bewilligung: Verbandsfreigaben und Transferbestätigungen ersetzen die ausländerrechtliche Bewilligung nicht.
- Zu knapper Zeitplan: Ohne Zusicherung oder Visum ist die Einreise zur Arbeitsaufnahme nicht möglich (Art. 5 VZAE). Reichen Sie das Gesuch Wochen vor Saisonstart ein.
- Anschlussbewilligungen: Kurzaufenthaltsbewilligungen dürfen grundsätzlich erst nach einjährigem Unterbruch erneut erteilt werden, Ausnahmen gibt es bei jährlich wiederkehrender Tätigkeit (Art. 56 Abs. 1 VZAE); eine unmittelbare Aneinanderreihung ist eingeschränkt (Art. 57 VZAE). Planen Sie Vertragsdauer und Bewilligungsart gemeinsam.
- Vereinswechsel: Mit Kurzaufenthaltsbewilligung ist ein Stellenwechsel nur innerhalb derselben Branche und desselben Berufs möglich, wenn die Weiterarbeit beim bisherigen Arbeitgeber nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Wechsel nicht auf dem Verhalten der Person beruht (Art. 55 VZAE). Ein Wechsel mitten in der Saison ist deshalb riskant.
- Familie: Ob und wann Angehörige nachkommen dürfen, hängt von der Bewilligungsart ab, siehe Familiennachzug in die Schweiz.
- Minderjährige Nachwuchssportler: Hier kommen Fragen wie Unterbringung, Betreuung und Schulung hinzu. Sie sollten von Beginn an mitgeplant werden.
Vertragsangebot in Aussicht?
Lassen Sie die Bewilligungsfrage klären, bevor Sie unterschreiben. Wir sagen Ihnen offen, wie realistisch Ihr Gesuch ist.
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Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung; Praxis und Anforderungen können je nach Kanton und Einzelfall abweichen.