Sie haben ein Angebot eines Schweizer Klubs oder Verbands, oder Sie verhandeln gerade? Dann gilt: Der Vertrag allein berechtigt nicht zum Antritt. Sportlerinnen, Sportler und Trainer gelten ausländerrechtlich als unselbständig Erwerbstätige (Art. 1a Abs. 2 VZAE). Als Staatsangehöriger eines Drittstaats dürfen Sie Ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn die Bewilligung vorliegt.

EU/EFTA oder Drittstaat?

Staatsangehörige der EU/EFTA-Staaten können sich auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) berufen, für sie ist der Zugang deutlich einfacher. Der Rest dieses Beitrags betrifft Drittstaatsangehörige.

Die Rechtsgrundlagen

Die Praxis ist streng, vor allem für Nachwuchs

Die Weisungen setzen für Spieler einen hohen sportlichen Standard voraus. Für junge Talente wirkt das oft prohibitiv: Ein junger Fussballer erhielt trotz Fünfjahresvertrag bei einem Schweizer Klub keine Bewilligung, weil die Weisungen einen einjährigen Einsatz in nationalen Meisterschaften auf höchstem Niveau verlangten (BVGer C-4813/2013). Die Lehre kritisiert solche Anforderungen als unangemessen, gerade bei Junioren.

Rechnen Sie deshalb damit, Ihre sportliche Anerkennung belegen zu müssen: Einsätze und Ligen, Nationalmannschaft, Titel, Auszeichnungen, Bestätigungen von Verbänden und Klubs. Für Trainer gelten dieselben Grundsätze, zusätzlich sind Qualifikation und Erfahrung nachzuweisen.

Stolpersteine

Vertragsangebot in Aussicht?

Lassen Sie die Bewilligungsfrage klären, bevor Sie unterschreiben. Wir sagen Ihnen offen, wie realistisch Ihr Gesuch ist.

Erstgespräch anfragen

Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung; Praxis und Anforderungen können je nach Kanton und Einzelfall abweichen.