Nach zehn Jahren Aufenthalt in der Schweiz stellt sich für viele die Frage der Einbürgerung. Dieser Beitrag ordnet die formellen und materiellen Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung nach dem Bürgerrechtsgesetz (BüG) ein.

Formelle Voraussetzungen: zehn Jahre Aufenthalt

Nach Art. 9 BüG erteilt der Bund die Einbürgerungsbewilligung nur, wenn insgesamt zehn Jahre Aufenthalt in der Schweiz nachgewiesen werden, wovon drei Jahre in den letzten fünf Jahren vor Gesuchseinreichung liegen müssen. Zusätzlich wird bei Gesuchseinreichung eine gültige Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) vorausgesetzt.

Art. 9 Abs. 2 BüG: Jahre, die zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz verbracht wurden, zählen bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer doppelt, höchstens jedoch bis zu fünf zusätzliche Jahre.

Die zehn Jahre müssen nicht am Stück verbracht worden sein; massgebend ist ein rechtmässiger, tatsächlicher Aufenthalt. Kantone und Gemeinden verlangen zusätzlich meist eine bestimmte Mindestwohndauer im aktuellen Kanton und in der Gemeinde (in der Praxis häufig zwei Jahre).

Materielle Voraussetzungen: Integrationskriterien nach Art. 12 BüG

Eine erfolgreiche Integration wird insbesondere anhand folgender Kriterien geprüft:

Kantone können nach Art. 12 Abs. 3 BüG zusätzliche Integrationskriterien vorsehen; die konkreten Anforderungen unterscheiden sich deshalb je nach Wohnkanton und Gemeinde.

Der dreistufige Ablauf

Die ordentliche Einbürgerung erfordert die Zustimmung von drei Ebenen: Die Wohnsitzgemeinde prüft die lokalen Integrationsvoraussetzungen und erteilt das Gemeindebürgerrecht, der Kanton erteilt das Kantonsbürgerrecht, und der Bund erteilt die Einbürgerungsbewilligung. Verfügt wird die Einbürgerung letztlich durch den Kanton (Art. 14 BüG).

Häufige Stolpersteine in der Praxis

Bereit für die Einbürgerung?

Wir prüfen, ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind, und begleiten das Gesuch.

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