Sie haben in der Schweiz den Schutzstatus S erhalten, Ihre Familie ist aber noch im Ausland oder wurde auf der Flucht getrennt? Dann ist Art. 71 des Asylgesetzes (AsylG) die zentrale Bestimmung. Sie regelt, wer als Familie in den vorübergehenden Schutz einbezogen werden kann. Allgemeines zum Status finden Sie im Beitrag Schutzstatus S in der Schweiz. Die Regeln zum Schutzstatus S werden politisch laufend angepasst; prüfen Sie deshalb immer die aktuellen Weisungen des SEM.
Wer ist erfasst?
Vorübergehender Schutz wird Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gewährt, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt (Art. 71 Abs. 1 AsylG):
- Gemeinsames Schutzgesuch: Sie suchen gemeinsam um Schutz nach, und es liegen keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vor.
- Getrennt durch Ereignisse: Die Familie wurde durch die Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt, will sich in der Schweiz vereinigen, und es sprechen keine besonderen Umstände dagegen.
In der Schweiz geborene Kinder von Schutzbedürftigen erhalten ebenfalls vorübergehenden Schutz (Abs. 2). Anders als beim Familienasyl ist hier die Möglichkeit, den Schutz bei besonderen Umständen zu verweigern, nicht vorgesehen. Befinden sich anspruchsberechtigte Personen im Ausland, ist ihre Einreise zu bewilligen (Abs. 3).
Und weitere Angehörige?
Eltern, Geschwister, volljährige Kinder und andere Angehörige sind von Art. 71 Abs. 1 AsylG nicht erfasst. Der Bundesrat kann für weitere Fälle regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Familienvereinigung in der Schweiz möglich ist (Abs. 4). Das bedeutet gleichzeitig: Einen individuellen Anspruch auf Nachzug weiterer Familienmitglieder gibt es nicht. Welche weiteren Angehörigen und unter welchen Bedingungen erfasst sind, legt der Bundesrat fest, im Fall der Ukraine in einer Allgemeinverfügung.
Besondere Konstellationen
- Verdacht auf Zwangs- oder Minderjährigenheirat: Hat das SEM während des Verfahrens Anhaltspunkte für einen Ungültigkeitsgrund nach Art. 105 Ziff. 5 oder Art. 105a ZGB, meldet es das der zuständigen Behörde. Das Gesuch um Nachzug wird bis zu deren Entscheid, bei einer Klage bis zum rechtskräftigen Urteil, sistiert. Befindet sich der Ehegatte noch im Ausland, erfolgen Meldung und Sistierung erst nach seiner Einreise (Abs. 1bis).
- Binationale Ehen: Schwierigkeiten entstehen vor allem, wenn die potenziell schutzberechtigte Person auf einen Drittstaat verwiesen werden soll, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht hat. Dann muss ihr vorher das rechtliche Gehör zur Ansiedlung in diesem Staat gewährt werden (BVGer D-2207/2022).
Stolpersteine
- Familienverhältnis nicht belegt: Heirats- und Geburtsurkunden, Identitätsnachweise und Belege für die Trennung der Familie sind das Herzstück des Gesuchs.
- Die Trennung nicht erklärt: Im zweiten Fall zählt, dass die Familie durch die Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde. Beschreiben Sie die Umstände der Flucht und der Trennung nachvollziehbar.
- Ausschlussgründe: Bei gemeinsamem Gesuch ist zu prüfen, ob Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen.
- Erwartung eines Anspruchs für alle Verwandten: Der Kreis ist eng gezogen. Planen Sie realistisch, wer wirklich erfasst ist.
- Unterlagen aus dem Ausland: Beglaubigungen und Übersetzungen dauern, beschaffen Sie sie früh.
Familie getrennt oder noch im Ausland?
Wir prüfen Ihren Anspruch und die erforderlichen Nachweise, bevor Sie ein Gesuch stellen.
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Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung; Praxis und Anforderungen können je nach Kanton und Einzelfall abweichen.