Sie haben in der Schweiz den Schutzstatus S erhalten, Ihre Familie ist aber noch im Ausland oder wurde auf der Flucht getrennt? Dann ist Art. 71 des Asylgesetzes (AsylG) die zentrale Bestimmung. Sie regelt, wer als Familie in den vorübergehenden Schutz einbezogen werden kann. Allgemeines zum Status finden Sie im Beitrag Schutzstatus S in der Schweiz. Die Regeln zum Schutzstatus S werden politisch laufend angepasst; prüfen Sie deshalb immer die aktuellen Weisungen des SEM.

Wer ist erfasst?

Vorübergehender Schutz wird Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gewährt, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt (Art. 71 Abs. 1 AsylG):

In der Schweiz geborene Kinder von Schutzbedürftigen erhalten ebenfalls vorübergehenden Schutz (Abs. 2). Anders als beim Familienasyl ist hier die Möglichkeit, den Schutz bei besonderen Umständen zu verweigern, nicht vorgesehen. Befinden sich anspruchsberechtigte Personen im Ausland, ist ihre Einreise zu bewilligen (Abs. 3).

Die Regelung entspricht weitgehend dem Familienasyl nach Art. 51 AsylG. Für den Familienbegriff wird deshalb auf diese Bestimmung verwiesen.

Und weitere Angehörige?

Eltern, Geschwister, volljährige Kinder und andere Angehörige sind von Art. 71 Abs. 1 AsylG nicht erfasst. Der Bundesrat kann für weitere Fälle regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Familienvereinigung in der Schweiz möglich ist (Abs. 4). Das bedeutet gleichzeitig: Einen individuellen Anspruch auf Nachzug weiterer Familienmitglieder gibt es nicht. Welche weiteren Angehörigen und unter welchen Bedingungen erfasst sind, legt der Bundesrat fest, im Fall der Ukraine in einer Allgemeinverfügung.

Besondere Konstellationen

Stolpersteine

Familie getrennt oder noch im Ausland?

Wir prüfen Ihren Anspruch und die erforderlichen Nachweise, bevor Sie ein Gesuch stellen.

Erstgespräch anfragen

Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung; Praxis und Anforderungen können je nach Kanton und Einzelfall abweichen.