Als Au-pair leben Sie für eine begrenzte Zeit bei einer Gastfamilie, helfen im Haushalt, betreuen Kinder und lernen die Sprache. Ausländerrechtlich ist das trotzdem eine Erwerbstätigkeit: Au-pair-Angestellte nennt Art. 1a Abs. 2 VZAE ausdrücklich als unselbständig Erwerbstätige. Für Drittstaatsangehörige braucht es deshalb eine Bewilligung, und die Regeln sind eng gefasst. Dieser Beitrag richtet sich an Au-pairs und an Gastfamilien.

Die Grundlage: Art. 48 VZAE

Au-pair-Angestellten kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden (Art. 48 VZAE, gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. j AIG). Staatsangehörige der EU/EFTA fallen unter das Freizügigkeitsabkommen, für sie gelten diese Vorgaben nicht in derselben Form.

Die sieben Bedingungen

Dauer: höchstens zwölf Monate, keine Verlängerung

Die Bewilligung wird für maximal zwölf Monate erteilt und kann nicht verlängert werden (Art. 48 Abs. 2 VZAE). Zudem kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung als Au-pair grundsätzlich nur einmal erteilt werden; Ausnahmen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich (Art. 56 Abs. 3 VZAE).

Stolpersteine

Wenn das Gesuch abgelehnt wird

Der Rechtsweg hängt davon ab, wer entschieden hat: Gegen Entscheide der kantonalen Migrationsbehörde richtet er sich nach dem kantonalen Recht, für die Ablehnung eines Visums für einen kurzen Aufenthalt gilt eine Einsprachefrist von 30 Tagen. Die Rechtsmittelfrist steht in der Verfügung selbst, versäumen Sie sie nicht. Mehr dazu im Beitrag Visum abgelehnt: Einsprache und Fristen.

Au-pair-Aufenthalt oder Gastfamilie: Unterlagen prüfen lassen?

Wir prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, bevor das Gesuch eingereicht wird, und vermeiden so Verzögerungen und Ablehnungen.

Erstgespräch anfragen

Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung; Praxis und Anforderungen können je nach Kanton und Einzelfall abweichen.