Vermögende Privatpersonen ohne Erwerbsabsicht in der Schweiz stellen sich meist zwei Fragen gleichzeitig: die aufenthaltsrechtliche (unter welchen Voraussetzungen erhalte ich eine Bewilligung, ohne hier zu arbeiten) und die steuerliche (welcher Kanton passt zu meiner Situation). Beide Fragen hängen eng zusammen und sollten von Anfang an gemeinsam geprüft werden.

Ein wichtiger, oft nicht bekannter Punkt vorab: nicht jeder Kanton kommt infrage

Die Pauschalbesteuerung (Besteuerung nach dem Aufwand, Art. 14 DBG) wurde in den Kantonen Zürich, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen und Appenzell Ausserrhoden per Volksentscheid abgeschafft. Wer dieses Steuerregime nutzen möchte, kann dies in Zürich nicht tun — verfügbar bleibt es unter anderem in Genf, Waadt, Wallis, Tessin, Graubünden, Bern sowie den Zentralschweizer Kantonen (z.B. Zug, Schwyz, Nidwalden).

Wir sagen das bewusst offen und an den Anfang, statt es zu verschweigen: Als Kanzlei mit Standort Zürich beraten wir Sie ebenso zu Wohnsitznahmen in anderen Kantonen — die Wahl des richtigen Kantons ist ohnehin der erste und wichtigste Schritt der gesamten Planung, unabhängig davon, wo die beratende Kanzlei ihren eigenen Sitz hat.

Aufenthaltsrechtliche Grundlage: Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

Die aufenthaltsrechtliche Bewilligung erfolgt gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit) bzw. für Personen im Rentenalter auf Art. 28 AIG. Die kantonalen Behörden prüfen dabei insbesondere, ob ausreichende finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt ohne Erwerbstätigkeit nachgewiesen sind und ob eine besondere Bindung zur Schweiz oder ein kantonales Interesse an der Ansiedlung besteht.

Steuerliche Grundlage: Besteuerung nach dem Aufwand

Bemessungsgrundlage ist nicht das weltweite Einkommen, sondern der jährliche Lebensaufwand (mindestens das Siebenfache des Mietwerts der bewohnten Liegenschaft), mit einer bundesrechtlichen Mindestbemessungsgrundlage (2026: CHF 434'700). Die Voraussetzungen nach Art. 14 DBG umfassen unter anderem:

Familienangehörige

Ehegatten und minderjährige Kinder können in der Regel im Rahmen des Familiennachzugs mitziehen; die entsprechenden Fristen und Nachweise behandeln wir vertieft in unserem Beitrag zum Familiennachzug für Führungskräfte und vermögende Privatpersonen.

Wie wir Sie begleiten

Wir prüfen mit Ihnen, welcher Kanton für Ihre konkrete Situation realistisch ist, koordinieren die aufenthaltsrechtliche Seite mit Ihrer steuerlichen Beratung vor Ort und begleiten das Gesuch bis zum Entscheid. Die Beratung erfolgt diskret und auf Wunsch auf Deutsch, Englisch oder Französisch.

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Wir klären in einem vertraulichen Erstgespräch, welcher Kanton und welcher rechtliche Weg zu Ihrer Situation passt.

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