Ein rechtskräftiger Asylentscheid ist nicht zwingend das Ende des Verfahrens. Wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ändert, sieht das Asylgesetz mit dem Wiedererwägungsgesuch einen eigenen Rechtsbehelf vor.
Was ist ein Wiedererwägungsgesuch?
Seit der Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 ist das Wiedererwägungsgesuch in Art. 111b AsylG ausdrücklich geregelt. Es handelt sich um eine verfahrensrechtliche Bestimmung, die sowohl das einfache als auch das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch erfasst; für die materiellen Voraussetzungen bleiben ergänzend Art. 66–68 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) massgebend.
Wann lohnt sich ein Wiedererwägungsgesuch?
Typische Konstellationen aus der Praxis:
- Neue, zuvor nicht verfügbare Beweismittel zur ursprünglichen Verfolgungssituation
- Eine nachträgliche, wesentliche Verschlechterung der Lage im Herkunftsland
- Neue gesundheitliche Erkenntnisse, die für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant sind
- Exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz, die erst nach dem Erstentscheid entstanden sind
Nicht geeignet ist das Wiedererwägungsgesuch dagegen, um Argumente nachzuschieben, die bereits im ordentlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können und müssen — hierfür fehlt es an der erforderlichen Neuheit des Vorbringens.
Unterschied zur Revision
Von der Wiedererwägung zu unterscheiden ist die Revision: Während die Wiedererwägung eine neue Würdigung durch das SEM selbst auslöst, richtet sich die Revision gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und wird von diesem selbst geprüft. Welcher Weg richtig ist, hängt davon ab, welche Instanz zuletzt entschieden hat.
Eine wichtige Einschränkung
Bei Wiedererwägungsgesuchen gilt nicht dieselbe gesetzliche Vermutung der Notwendigkeit einer amtlichen Verbeiständung wie bei der Erstbeschwerde gegen einen ablehnenden Asyl- oder Wegweisungsentscheid. Ob unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, prüft die Behörde hier nach dem allgemeineren Massstab von Art. 65 VwVG — insbesondere, ob das Gesuch nicht als aussichtslos erscheint. Eine sorgfältige Vorprüfung der Erfolgsaussichten ist deshalb besonders wichtig, bevor ein Gesuch eingereicht wird.
Aufschiebende Wirkung und Vollzug
Die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs hemmt den Vollzug einer Wegweisung nicht automatisch in jedem Fall. Die Aussetzung des Vollzugs richtet sich nach Art. 111b Abs. 3 AsylG als spezialgesetzlicher Regelung gegenüber der allgemeinen Bestimmung von Art. 56 VwVG. Wer sich in einer zeitkritischen Situation befindet, sollte diesen Punkt gleichzeitig mit dem Gesuch selbst klären lassen.
Neue Beweismittel vorhanden?
Wir prüfen unverbindlich, ob sich ein Wiedererwägungsgesuch in Ihrem Fall lohnt.
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