Sie wollen in ein Schweizer Unternehmen investieren oder eines aufbauen und dafür in die Schweiz ziehen? Dann gilt zuerst eine nüchterne Feststellung: Eine Aufenthaltsbewilligung lässt sich in der Schweiz nicht «kaufen». Es gibt kein Investorenprogramm mit festem Preis. Entscheidend ist, ob Ihr Vorhaben Arbeitsplätze erhält oder schafft und ob Sie als Person die Voraussetzungen erfüllen. Reine Vermögensverwaltung ohne unternehmerische Tätigkeit ist ein anderer Fall, dazu mehr im Beitrag Wohnsitznahme für vermögende Privatpersonen.

Die Rechtsgrundlage

Art. 23 Abs. 3 lit. a AIG erlaubt es, Investorinnen und Investoren sowie Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitsplätze erhalten oder neue schaffen, abweichend von den üblichen Qualifikations- und Integrationskriterien (Art. 23 Abs. 1 und 2 AIG) zuzulassen. Einen gesetzlichen Mindestbetrag gibt es nicht. Als Illustration: Das Bundesverwaltungsgericht hielt einen Investor, der CHF 680'000 in ein Hotel steckte, dadurch mehrere Arbeitsplätze erhielt und weitere schaffen wollte, für zulassungsfähig (F-6463/2017). Die Summe ist ein Beispiel, kein Schwellenwert.

Die Bestimmung ist eine Kann-Vorschrift. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung (so das Bundesgericht, z. B. 2C_140/2022). Hinzu kommen die allgemeinen Voraussetzungen: gesamtwirtschaftliches Interesse (Art. 18 lit. a AIG), Höchstzahlen (Art. 20 AIG) und eine bedarfsgerechte Wohnung (Art. 24 AIG). Führen Sie das Unternehmen selbst, kommt Art. 19 AIG (selbständige Erwerbstätigkeit) hinzu, siehe Unternehmensgründung: Bewilligung für Investoren.

Was die Behörden sehen wollen

Stolpersteine, bevor Sie investieren

Und wenn Sie EU/EFTA-Staatsangehöriger sind?

Dann gilt das FZA (Anhang I): Selbständige können sich unter den dortigen Voraussetzungen niederlassen, ohne Kontingent und ohne Nachweis des gesamtwirtschaftlichen Interesses. Für Drittstaatsangehörige gilt das nicht.

Familie

Ehegatten und Kinder können nachgezogen werden, das Gesuch ist aber fristgebunden: innert fünf Jahren, bei Kindern über zwölf Jahren innert zwölf Monaten (Art. 73 VZAE). Mehr dazu im Beitrag Familiennachzug für Führungskräfte.

Planen Sie eine Investition mit Wohnsitz in der Schweiz?

Wir prüfen vertraulich, ob Ihr Vorhaben die Voraussetzungen erfüllt, bevor Sie Verträge unterschreiben oder Kapital binden.

Vertrauliches Erstgespräch anfragen

Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung; Praxis und Anforderungen können je nach Kanton und Einzelfall abweichen.