Sie wollen in ein Schweizer Unternehmen investieren oder eines aufbauen und dafür in die Schweiz ziehen? Dann gilt zuerst eine nüchterne Feststellung: Eine Aufenthaltsbewilligung lässt sich in der Schweiz nicht «kaufen». Es gibt kein Investorenprogramm mit festem Preis. Entscheidend ist, ob Ihr Vorhaben Arbeitsplätze erhält oder schafft und ob Sie als Person die Voraussetzungen erfüllen. Reine Vermögensverwaltung ohne unternehmerische Tätigkeit ist ein anderer Fall, dazu mehr im Beitrag Wohnsitznahme für vermögende Privatpersonen.
Die Rechtsgrundlage
Art. 23 Abs. 3 lit. a AIG erlaubt es, Investorinnen und Investoren sowie Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitsplätze erhalten oder neue schaffen, abweichend von den üblichen Qualifikations- und Integrationskriterien (Art. 23 Abs. 1 und 2 AIG) zuzulassen. Einen gesetzlichen Mindestbetrag gibt es nicht. Als Illustration: Das Bundesverwaltungsgericht hielt einen Investor, der CHF 680'000 in ein Hotel steckte, dadurch mehrere Arbeitsplätze erhielt und weitere schaffen wollte, für zulassungsfähig (F-6463/2017). Die Summe ist ein Beispiel, kein Schwellenwert.
Was die Behörden sehen wollen
- Einen überzeugenden Businessplan mit realistischer Umsatz- und Personalplanung
- Nachweis der Mittel und ihrer Herkunft
- Konkrete Zahl und Qualität der Arbeitsplätze, die erhalten oder neu geschaffen werden
- Ihre eigene Rolle im Unternehmen
- Einen klaren kantonalen Bezug: Das Verfahren läuft über den Kanton, in dem Sie wohnen oder das Unternehmen seinen Sitz hat; die kantonale Wirtschaftsförderung ist oft ein sinnvoller erster Ansprechpartner
Stolpersteine, bevor Sie investieren
- Vorzeitig Fakten schaffen: Liegenschaftskauf, Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Firmengründung oder Beteiligung begründen für sich allein keinen Anspruch auf eine Bewilligung (Art. 6 Abs. 2 VZAE). Unterschreiben Sie nur unter dem Vorbehalt, dass die Bewilligung erteilt wird. Der Grundstückserwerb durch Personen im Ausland unterliegt zudem dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland («Lex Koller»).
- Erst einreisen, dann Gesuch stellen: Wer als Tourist einreist und erst dann ein Gesuch für einen dauerhaften Aufenthalt stellt, muss den Entscheid grundsätzlich im Ausland abwarten (Art. 17 Abs. 1 AIG). Ein «prozeduraler Aufenthalt» ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen offensichtlich erfüllt sind. Bei Ermessensbewilligungen wie der Investorenzulassung ist das eher die Ausnahme, siehe Prozeduraler Aufenthalt einfach erklärt.
- Mitarbeit im eigenen Unternehmen vor der Bewilligung: Auch unentgeltliche Mitarbeit gilt als Erwerbstätigkeit (Art. 11 Abs. 2 AIG). Mit Touristenstatus ist sie nicht erlaubt.
- Arbeitsplatzzusagen nicht einhalten: Die Zulassung stützt sich auf den Nutzen für den Arbeitsmarkt. Werden die zugesagten Arbeitsplätze nicht geschaffen, ist die Verlängerung gefährdet.
- Schwacher Businessplan oder unklare Mittelherkunft: Beides ist ein häufiger Grund für Rückfragen und Verzögerungen. Bereiten Sie Unterlagen vollständig und nachvollziehbar vor.
- Falsche Erwartung an die Dauer: Die erste Aufenthaltsbewilligung gilt ein Jahr und kann verlängert werden (Art. 58 VZAE). Die Niederlassungsbewilligung folgt frühestens nach zehn Jahren, bei guter Integration unter Umständen früher (Art. 34 AIG).
Und wenn Sie EU/EFTA-Staatsangehöriger sind?
Dann gilt das FZA (Anhang I): Selbständige können sich unter den dortigen Voraussetzungen niederlassen, ohne Kontingent und ohne Nachweis des gesamtwirtschaftlichen Interesses. Für Drittstaatsangehörige gilt das nicht.
Familie
Ehegatten und Kinder können nachgezogen werden, das Gesuch ist aber fristgebunden: innert fünf Jahren, bei Kindern über zwölf Jahren innert zwölf Monaten (Art. 73 VZAE). Mehr dazu im Beitrag Familiennachzug für Führungskräfte.
Planen Sie eine Investition mit Wohnsitz in der Schweiz?
Wir prüfen vertraulich, ob Ihr Vorhaben die Voraussetzungen erfüllt, bevor Sie Verträge unterschreiben oder Kapital binden.
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Quellen & weiterführende Informationen
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung; Praxis und Anforderungen können je nach Kanton und Einzelfall abweichen.