Ein Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung trifft Betroffene meist unerwartet und mit gravierenden Folgen. Dieser Beitrag erklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Widerruf überhaupt zulässig ist und welche Verteidigungslinien in der Praxis erfolgversprechend sind.

Die häufigsten Widerrufsgründe

Art. 62 AIG (Aufenthaltsbewilligung) und Art. 63 AIG (Niederlassungsbewilligung) nennen unter anderem folgende Widerrufsgründe: falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren, längerfristige Freiheitsstrafen, erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, Sozialhilfebezug sowie die Nichteinhaltung einer Integrationsvereinbarung.

Bei der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) gelten teilweise strengere Anforderungen an den Widerrufsgrund als bei der Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) — die Hürde für einen Widerruf ist bei einer bereits verfestigten Bewilligung tendenziell höher.

Die Verhältnismässigkeitsprüfung

Selbst wenn ein formaler Widerrufsgrund vorliegt, muss die Behörde stets prüfen, ob der Widerruf verhältnismässig ist. Dabei werden unter anderem berücksichtigt:

Gerade bei langjährigem Aufenthalt und engen familiären Bindungen in der Schweiz kann die Verhältnismässigkeitsprüfung zugunsten der betroffenen Person ausfallen, selbst wenn formal ein Widerrufsgrund erfüllt ist.

Sozialhilfebezug als Widerrufsgrund

Ein häufig unterschätzter Widerrufsgrund ist der Bezug von Sozialhilfe (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG). Massgebend ist dabei nicht jeder Sozialhilfebezug, sondern ob dieser erheblich und dauerhaft ist und die betroffene Person die Bedürftigkeit selbst zu vertreten hat.

Was bei einer drohenden oder bereits verfügten Widerrufsverfügung zu tun ist

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