Wer als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Drittstaats eine eigene Firma in der Schweiz gründen und selbst leiten möchte, braucht dafür eine eigene aufenthaltsrechtliche Grundlage — die Gründung der Gesellschaft selbst (z.B. einer GmbH oder AG) berechtigt noch nicht automatisch zum Aufenthalt.

Rechtsgrundlage: Art. 19 AIG

Für Drittstaatenangehörige, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben wollen, prüfen die Behörden drei Voraussetzungsgruppen:

Gesamtwirtschaftliches Interesse (Art. 19 lit. a AIG): Das Vorhaben muss sich nachhaltig positiv auf den Schweizer Arbeitsmarkt auswirken — regelmässig durch Schaffung von Arbeitsplätzen oder Innovationsbeitrag.

Finanzielle und betriebliche Voraussetzungen (Art. 19 lit. b AIG): Ausreichendes Eigenkapital, ein tragfähiger Geschäftsplan und eine plausible Finanzierung sind nachzuweisen.

Persönliche Voraussetzungen (Art. 23 AIG): Berufliche Qualifikation und Eignung, das Vorhaben tatsächlich selbst zu führen.

Wie bei den übrigen Drittstaaten-Bewilligungen unterliegt auch diese Kategorie den jährlichen Kontingenten (Art. 20 AIG) und dem Vorrang inländischer sowie EU/EFTA-Arbeitskräfte — es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung.

Was die Behörden konkret verlangen

Das Gesuch wird beim kantonalen Amt für Wirtschaft eingereicht, das einen arbeitsmarktlichen Vorentscheid trifft, bevor die eigentliche Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann.

EU/EFTA-Staatsangehörige: deutlich einfacher

Für Staatsangehörige aus Deutschland, Frankreich und anderen EU/EFTA-Staaten gilt dieses aufwendige Verfahren nicht — sie können sich gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen grundsätzlich unmittelbar als Selbständigerwerbende in der Schweiz niederlassen, ohne Kontingentsprüfung oder Nachweis des gesamtwirtschaftlichen Interesses.

Wie wir Sie unterstützen

Wir prüfen vorab, ob Ihr Vorhaben die Voraussetzungen von Art. 19 AIG realistisch erfüllt, begleiten die Aufbereitung der Unterlagen und die Kommunikation mit dem zuständigen Amt für Wirtschaft.

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